Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
REHA TECHNOLOGY AG, Olten, Schweiz

General gelten für alle Rechtsgeschäfte im professionellen  Geschäftsverkehr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reha Technology AG mit Sitz in Olten, Schweiz. 
Für alle Rechtsgeschäfte im professionellen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz gelten die speziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reha Technology AG, Deutschland

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden «AGB») gelten grundsätzlich nur für Rechtsgeschäfte im professionellen Geschäftsverkehr. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (zusammen «Parteien») unabhängig von der Art des Vertrages (Auftrag, Werkvertrag, Kaufvertrag, Innominatvertrag etc.), den die Parteien schliessen. Die Anwendung der AGB wird auch für alle etwaigen Zusatz- und Folgeaufträge sowie für weitere Geschäfte zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und werden von der Reha Technology explizit nicht akzeptiert. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des Auftraggebers schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden. Nebenabreden bestehen nicht.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Reha Technology sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt die Reha Technology durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Die Annahme kann auch konkludent durch Lieferung des Kaufgegenstandes, beziehungsweise durch Erbringung der Leistung erfolgen.

2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterialien, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen, auf der Website oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte der Reha Technology sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden. Kostenvoranschläge der Reha Technology werden grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

2.4. Durch die Bestellung wird gegenüber der Reha Technology ein verbindliches Angebot über den Kauf der benannten Produkte und/oder Dienstleistungen, die unter Geltung dieser AGB ausgewählt wurden, abgegeben. Das Angebot kann erst dann von der Reha Technology angenommen werden, wenn die Reha Technology die Verfügbarkeit der betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen nebst sonstiger Zahlungsangaben geprüft hat. Hierzu hat Reha Technology 14 Tage ab dem Tag des Eingangs der Bestellung Zeit. Sofern und solange die Reha Technology das Angebot nicht angenommen hat, ist die Reha Technology nicht verpflichtet, Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Es steht der Reha Technology frei, eine Bestellung anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Liefer-/Leistungsfristen

3.1. Die Reha Technology liefert nach der jeweils gültigen Fassung der Incoterms 2010 bzw. nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

3.2. Liefer-/Leistungsfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine klar bestimmte Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde.

3.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

3.4. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die bei der Bestellung angegebene oder sonst vereinbarte Lieferfrist mit demjenigen der nachstehenden Zeitpunkte, welcher zuletzt eintritt:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem die Reha Technology eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.

3.5. Wird die Reha Technology an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von der Reha Technology zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Massnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei der Reha Technology selbst oder einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eingetreten sind.

3.6. Wird die Vertragserfüllung durch nicht von der Reha Technology zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist die Reha Technology von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.

3.7. Teil- oder Vorlieferungen der Reha Technology sind möglich und zu verrechnen, wenn und soweit von einer Bestellung erfasste getrennt nutzbare Gegenstände umfasst sind. Gegebenenfalls anfallende zusätzliche Lieferkosten sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tragen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

3.8. Der Eintritt des Lieferverzugs der Reha Technology bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

4. Preise / Zahlungsbedingungen

4.1. Die Berechnung sämtlicher Preise erfolgt in CHF, EUR oder USD. Die Zahlung ist in der jeweiligen, in der Auftragsbestätigung von der Reha Technology angegebenen, Währung zu erfüllen.

4.2. Wird eine Bestellung ohne vorheriges Angebot abgegeben oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich in der Bestellung enthalten sind, so kann die Reha Technology jene Vergütung geltend machen, welche ihrer Preisliste oder ihrer üblichen Vergütung entspricht.

4.3. Die Reha Technology ist berechtigt, eine höhere als die vereinbarte Vergütung oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten, nach Abschluss des Vertrages ändern.

4.4. Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk (Lager). Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden von der Reha Technology zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung/Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder bei Bereithaltung zur Abholung und nach Rechnungserhalt, nebst Spesen und abzugsfrei, innerhalb von 14 Tagen fällig.

4.6. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Reha Technology über diese verfügen kann.

4.7. Bei Zahlungsverzug ist die Reha Technology berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlichen Schadens, wie etwa Aufwendungen für Mahnung, Inkassokosten, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten, oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

4.8. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte, werden nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung, ist die Reha Technology berechtigt, diese nachträglich in Rechnung zu stellen.

4.9. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis resultierenden oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber der Reha Technology in Verzug, ist die Reha Technology  unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag seitens der Reha Technology ist nur dann anzunehmen, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

4.10. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarer Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten werden angemessen in Rechnung gestellt.

5. Gefahrtragung und Versendung

5.1. Sofern eine Versendung geschuldet ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Reha Technology der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk an einen Frachtführer oder Transporteur übergibt. Der Versand, die Verladung und die Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.

5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemässe Versandart. Eine Transportversicherung wird immer, je nach vereinbarten Incoterms 2010, entweder von der Reha Technology oder vom Auftraggeber abgeschlossen.

5.3. Erfüllungsort ist das betreffende Werk der Reha Technology.

6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum der Reha Technology und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräussert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermischt werden. Die Reha Technology behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt in ein örtliches Register eintragen zu lassen.

6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Reha Technology, darf der Leistungsgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder auf eine sonstige Art und Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Reha Technology hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

6.3. Der Auftraggeber tritt mit Vertragsabschluss alle ihm aus der Weiterveräusserung, Verarbeitung, Vermischung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung oder des Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Auf Aufforderung hat er der Reha Technology alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

6.4. Die Reha Technology steht zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Vertragsbeziehung zurückzubehalten.

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch die Reha Technology verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Reha Technology mit den Arbeiten unter angemessenen Bedingungen begonnen werden kann.

7.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen, in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von Reha Technology herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Die Reha Technology ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesonderte Vergütung zu überprüfen.

7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich vom Auftraggeber gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und eine diesbezügliche Haftung der Reha Technology ist ausgeschlossen.

7.4. Der Auftrag wird unabhängig von etwaig erforderlichen behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.

7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der Reha Technology an Dritte abzutreten.

8. Gewährleistung / Mängelrüge

8.1. Grundlage der Gewährleistung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten ausschliesslich schriftlich bestätigte Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Der Auftraggeber hat sich an die in der Bedienungsanleitung angeführten Betriebsbedingungen zu halten.

8.2. Alles, was auf normale Abnutzung, mangelhafte Wartung, unsachgemässe Behandlung, Überbeanspruchung und zerstörende Einwirkung Dritter und dgl. zurückzuführen ist, gilt nicht als Mangel und wird von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.3. Sollte der Kunde ohne Einwilligung der Reha Technology Änderungen an den von ihr gelieferten Waren vornehmen, so besteht keine Gewährleistung.

8.4. Die Ware ist vom Auftraggeber sofort nach Empfang zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

8.5. Nach Erhalt der Mängelanzeige erhält die Reha Technology das Recht, den geltend gemachten Mangel durch eigene Mitarbeiter oder Experten überprüfen zu lassen.

8.6. Die Reha Technology ist berechtigt, die geschuldete Nachbesserung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt hat. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

8.7. Bei begründeten, form- und fristgerecht gerügten und nicht verjährten Mängeln ist die Reha Technology berechtigt, zunächst eine Nachbesserung an der mangelhaft gelieferten Ware vorzunehmen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Das Recht der Reha Technology, die Nachbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Reha Technology Veränderungen am übergebenen Kaufgegenstand oder an den Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht der Reha Technology.

8.9. Bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers hat die Reha Technology das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel des vertraglich geschuldeten Gegenstandes zu beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache zu liefern. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann nur mit der Massgabe zurücktreten, dass der Mangel wesentlich, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar und für den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe der Ziffer 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.

8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Ausbau- sowie Fahrtkosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Reha Technology ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war. Auf Aufforderung von Reha Technology sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.

9. Haftung und Produkthaftung

9.1. Die Reha Technology haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung wird gemäss Art. 100 OR wegbedungen.

9.2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die Untersuchungs- und Rügepflichten eingehalten hat. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Reha Technology hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Reha Technology für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat der Reha Technology über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren.

9.3. Der Auftraggeber kann zunächst nur Nachbesserung oder die Lieferung einer neuen Sache/eines neuen Werkes verlangen. Erst wenn beides unmöglich oder für die Reha Technology mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen.

9.4. Bei Nichteinhaltung etwaig geltender Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder bei behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung der Reha Technology ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benutzern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. dem gelieferten Werk in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.

10. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber der Reha Technology nicht ein, obwohl ihm eine angemessene Leistungsfrist gesetzt wurde, ist die Reha Technology berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Reha Technology sämtliche dadurch entstehende Nachteile (Schaden) und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch etwaig zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Reha Technology von jeglicher Inanspruchnahme aus dieser Verletzung freizustellen und schadlos zu halten.

11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sind geistiges Eigentum der Reha Technology und geniessen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Zustimmung zur Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

12. Software

12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebestandteile oder Computerprogramme, räumt die Reha Technology dem Auftraggeber hinsichtlich dieser, unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und unter Beachtung der in diesem Zusammenhang überlassenen Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung), ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht am vereinbarten Verwendungsort ein.

12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Reha Technology ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.

12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäss den Installationserfordernissen und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen verwendet wird. Die Reha Technology leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.

12.4. Die Auswahl und Spezifikation, der von der Reha Technology angebotenen Software, erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel ist. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.

12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschliesslich aus dem zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schliessen.

13.2. Gerichtsstand ist Olten, Schweiz.

13.3. Die Parteien vereinbaren die Anwendung von Schweizer Recht sowie der Incoterms 2010 der internationalen Handelskammer (ICC). Sollten die vereinbarten Incoterms 2010 Bestimmungen dieser AGB widersprechen, gehen die AGB vor.  Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber der Reha Technology umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

Reha Technology AG, 01.04.2019

Interessiert, mehr über die Welt des G-EO zu erfahren?

Folgen Sie uns

Support

Für technische Unterstützung kontaktieren Sie uns bitte
unter RehaTechSupport.

Wir bemühen uns, zeitnah zu antworten, in der Regel innerhalb von 24-48 Stunden, um sicherzustellen, dass Ihre Bedürfnisse schnell bearbeitet werden.