{"id":2055,"date":"2019-04-24T13:58:51","date_gmt":"2019-04-24T11:58:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rehatechnology.com\/new?page_id=2055"},"modified":"2019-06-28T16:26:58","modified_gmt":"2019-06-28T14:26:58","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rehatechnology.com\/de\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<p><!-- Builder # --><\/p>\n<h1>\n<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) der <br \/><strong>REHA TECHNOLOGY AG<\/strong>, Olten, Schweiz<\/p>\n<\/h1>\n<div>\n<p>General gelten f\u00fcr alle Rechtsgesch\u00e4fte im professionellen \u00a0Gesch\u00e4ftsverkehr die <strong>Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Reha Technology AG mit Sitz in Olten, Schweiz.<\/strong>\u00a0<br \/>F\u00fcr alle Rechtsgesch\u00e4fte im professionellen Gesch\u00e4ftsverkehr <strong>zwischen Deutschland und der Schweiz<\/strong> gelten die speziellen <strong>Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Reha Technology AG, Deutschland<\/strong>.\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<ul>\n<li>\n        <a href=\"wp-content\/uploads\/AGB_Reha-Technology-AG_Schweiz.pdf\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB), Schweiz<\/a>\n    <\/li>\n<li>\n        <a href=\"wp-content\/uploads\/AGB_Reha-Technology-AG_Deutschland.pdf\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB),Deutschland<\/a>\n    <\/li>\n<\/ul>\n<div>\n<h2>1. Allgemeines \/ Geltungsbereich<\/h2>\n<p>1.1. Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (im Folgenden \u00abAGB\u00bb) gelten grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte im professionellen Gesch\u00e4ftsverkehr. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgesch\u00e4ften mit Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.<\/p>\n<p>1.2. Diese AGB gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Rechtsgesch\u00e4fte und Rechtsverh\u00e4ltnisse zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (zusammen \u00abParteien\u00bb) unabh\u00e4ngig von der Art des Vertrages (Auftrag, Werkvertrag, Kaufvertrag, Innominatvertrag etc.), den die Parteien schliessen. Die Anwendung der AGB wird auch f\u00fcr alle etwaigen Zusatz- und Folgeauftr\u00e4ge sowie f\u00fcr weitere Gesch\u00e4fte zwischen den Parteien ausdr\u00fccklich vereinbart.<\/p>\n<p>1.3. Einkaufs- oder sonstige Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers haben keine G\u00fcltigkeit und werden von der Reha Technology explizit nicht akzeptiert. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des Auftraggebers schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.<\/p>\n<p>1.4. \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen zu diesen AGB bed\u00fcrfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden. Nebenabreden bestehen nicht.<\/p>\n<h2>2. Angebote, Vertragsabschluss<\/h2>\n<p>2.1. Angebote der Reha Technology sind freibleibend und unverbindlich.<\/p>\n<p>2.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt die Reha Technology durch schriftliche Auftragsbest\u00e4tigung an. Die Annahme kann auch konkludent durch Lieferung des Kaufgegenstandes, beziehungsweise durch Erbringung der Leistung erfolgen.<\/p>\n<p>2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Brosch\u00fcren, Firmeninformationsmaterialien, Prospekten, Anzeigen auf Messest\u00e4nden, in Rundschreiben, Werbeaussendungen, auf der Website oder anderen Medien angef\u00fchrten Informationen \u00fcber die Leistungen und Produkte der Reha Technology sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdr\u00fccklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erkl\u00e4rt werden. Kostenvoranschl\u00e4ge der Reha Technology werden grunds\u00e4tzlich ohne Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit erstellt.<\/p>\n<p>2.4. Durch die Bestellung wird gegen\u00fcber der Reha Technology ein verbindliches Angebot \u00fcber den Kauf der benannten Produkte und\/oder Dienstleistungen, die unter Geltung dieser AGB ausgew\u00e4hlt wurden, abgegeben. Das Angebot kann erst dann von der Reha Technology angenommen werden, wenn die Reha Technology die Verf\u00fcgbarkeit der betreffenden Produkte und\/oder Dienstleistungen nebst sonstiger Zahlungsangaben gepr\u00fcft hat. Hierzu hat Reha Technology 14 Tage ab dem Tag des Eingangs der Bestellung Zeit. Sofern und solange die Reha Technology das Angebot nicht angenommen hat, ist die Reha Technology nicht verpflichtet, Produkte oder Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Es steht der Reha Technology frei, eine Bestellung anzunehmen oder ohne Angabe von Gr\u00fcnden abzulehnen.<\/p>\n<h2>3. Liefer-\/Leistungsfristen<\/h2>\n<p>3.1. Die Reha Technology liefert nach der jeweils g\u00fcltigen Fassung der Incoterms 2010 bzw. nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.<\/p>\n<p>3.2. Liefer-\/Leistungsfristen gelten stets nur ann\u00e4hernd, es sei denn, dass ausdr\u00fccklich eine klar bestimmte Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde.<\/p>\n<p>3.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, zu einer Ab\u00e4nderung oder Erg\u00e4nzung des Auftrages, so verl\u00e4ngert sich die Liefer-\/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.<\/p>\n<p>3.4. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die bei der Bestellung angegebene oder sonst vereinbarte Lieferfrist mit demjenigen der nachstehenden Zeitpunkte, welcher zuletzt eintritt:<\/p>\n<p>a) Datum der Auftragsbest\u00e4tigung;<\/p>\n<p>b) Datum der Erf\u00fcllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufm\u00e4nnischen und sonstigen Voraussetzungen;<\/p>\n<p>c) Datum, an dem die Reha Technology eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>3.5. Wird die Reha Technology an der Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von der Reha Technology zu vertretenden Umst\u00e4nden, wie etwa Betriebsst\u00f6rungen, hoheitliche Massnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verz\u00f6gerung bei der Zollabfertigung oder h\u00f6herer Gewalt behindert, so verl\u00e4ngert sich die Liefer-\/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umst\u00e4nde bei der Reha Technology selbst oder einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eingetreten sind.<\/p>\n<p>3.6. Wird die Vertragserf\u00fcllung durch nicht von der Reha Technology zu vertretenden Gr\u00fcnden unm\u00f6glich, so ist die Reha Technology von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.<\/p>\n<p>3.7. Teil- oder Vorlieferungen der Reha Technology sind m\u00f6glich und zu verrechnen, wenn und soweit von einer Bestellung erfasste getrennt nutzbare Gegenst\u00e4nde umfasst sind. Gegebenenfalls anfallende zus\u00e4tzliche Lieferkosten sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tragen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-\/Kaufgegenstand sp\u00e4testens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.<\/p>\n<p>3.8. Der Eintritt des Lieferverzugs der Reha Technology bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.<\/p>\n<h2>4. Preise \/ Zahlungsbedingungen<\/h2>\n<p>4.1. Die Berechnung s\u00e4mtlicher Preise erfolgt in CHF, EUR oder USD. Die Zahlung ist in der jeweiligen, in der Auftragsbest\u00e4tigung von der Reha Technology angegebenen, W\u00e4hrung zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>4.2. Wird eine Bestellung ohne vorheriges Angebot abgegeben oder werden Leistungen durchgef\u00fchrt, welche nicht ausdr\u00fccklich in der Bestellung enthalten sind, so kann die Reha Technology jene Verg\u00fctung geltend machen, welche ihrer Preisliste oder ihrer \u00fcblichen Verg\u00fctung entspricht.<\/p>\n<p>4.3. Die Reha Technology ist berechtigt, eine h\u00f6here als die vereinbarte Verg\u00fctung oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragsbest\u00e4tigung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten, nach Abschluss des Vertrages \u00e4ndern.<\/p>\n<p>4.4. S\u00e4mtliche Preise und Verg\u00fctungen verstehen sich zuz\u00fcglich der jeweils g\u00fcltigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk (Lager). Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden von der Reha Technology zus\u00e4tzlich in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>4.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Verg\u00fctung\/Kaufpreis zur H\u00e4lfte bei Erhalt der Auftragsbest\u00e4tigung und der Rest bei Lieferung oder bei Bereithaltung zur Abholung und nach Rechnungserhalt, nebst Spesen und abzugsfrei, innerhalb von 14 Tagen f\u00e4llig.<\/p>\n<p>4.6. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Reha Technology \u00fcber diese verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>4.7. Bei Zahlungsverzug ist die Reha Technology berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tats\u00e4chlichen Schadens, wie etwa Aufwendungen f\u00fcr Mahnung, Inkassokosten, Lagerkosten und allf\u00e4llige gerichtliche oder aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten, oder Verzugszinsen in gesetzlicher H\u00f6he zu verlangen.<\/p>\n<p>4.8. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Verg\u00fcnstigungen, so etwa Skonti und Rabatte, werden nur unter der Bedingung der termingerechten und vollst\u00e4ndigen Zahlung gew\u00e4hrt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung, ist die Reha Technology berechtigt, diese nachtr\u00e4glich in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>4.9. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis resultierenden oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegen\u00fcber der Reha Technology in Verzug, ist die Reha Technology \u00a0unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und\/oder eine angemessene Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, s\u00e4mtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgesch\u00e4ften f\u00e4llig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenst\u00e4nde wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein R\u00fccktritt vom Vertrag seitens der Reha Technology ist nur dann anzunehmen, wenn dieser ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>4.10. Kosten f\u00fcr Fahrt-, Tag- und N\u00e4chtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarer Verg\u00fctung gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten werden angemessen in Rechnung gestellt.<\/p>\n<h2>5. Gefahrtragung und Versendung<\/h2>\n<p>5.1. Sofern eine Versendung geschuldet ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber \u00fcber, sobald die Reha Technology der Auftragnehmer den Kaufgegenstand\/das Werk an einen Frachtf\u00fchrer oder Transporteur \u00fcbergibt. Der Versand, die Verladung und die Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.<\/p>\n<p>5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgem\u00e4sse Versandart. Eine Transportversicherung wird immer, je nach vereinbarten Incoterms 2010, entweder von der Reha Technology oder vom Auftraggeber abgeschlossen.<\/p>\n<p>5.3. Erf\u00fcllungsort ist das betreffende Werk der Reha Technology.<\/p>\n<h2>6. Eigentumsvorbehalt und Zur\u00fcckbehaltungsrecht<\/h2>\n<p>6.1. S\u00e4mtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum der Reha Technology und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenst\u00e4nde weiterver\u00e4ussert, ver\u00e4ndert, be- oder verarbeitet oder vermischt werden. Die Reha Technology beh\u00e4lt sich vor, den Eigentumsvorbehalt in ein \u00f6rtliches Register eintragen zu lassen.<\/p>\n<p>6.2. Bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung aller Forderungen der Reha Technology, darf der Leistungsgegenstand weder verpf\u00e4ndet, sicherungs\u00fcbereignet oder auf eine sonstige Art und Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pf\u00e4ndung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Reha Technology hinzuweisen und diese unverz\u00fcglich zu verst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>6.3. Der Auftraggeber tritt mit Vertragsabschluss alle ihm aus der Weiterver\u00e4usserung, Verarbeitung, Vermischung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der Verg\u00fctung oder des Kaufpreises in seinen B\u00fcchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Auf Aufforderung hat er der Reha Technology alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Anspr\u00fcche erforderlich sind, zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>6.4. Die Reha Technology steht zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgesch\u00e4ften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung s\u00e4mtlicher offenen Forderungen aus der Vertragsbeziehung zur\u00fcckzubehalten.<\/p>\n<h2>7. Pflichten des Auftraggebers<\/h2>\n<p>7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch die Reha Technology verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Reha Technology mit den Arbeiten unter angemessenen Bedingungen begonnen werden kann.<\/p>\n<p>7.2. Der Auftraggeber ist daf\u00fcr verantwortlich, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen f\u00fcr das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und daf\u00fcr, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen, in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von Reha Technology herzustellenden Werken oder Kaufgegenst\u00e4nden kompatibel sind. Die Reha Technology ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesonderte Verg\u00fctung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>7.3. Eine Pr\u00fcf-, Warn- oder Aufkl\u00e4rungspflicht hinsichtlich vom Auftraggeber gegebenenfalls zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen, \u00fcbermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und eine diesbez\u00fcgliche Haftung der Reha Technology ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>7.4. Der Auftrag wird unabh\u00e4ngig von etwaig erforderlichen beh\u00f6rdlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.<\/p>\n<p>7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ohne schriftliche Zustimmung der Reha Technology an Dritte abzutreten.<\/p>\n<h2>8. Gew\u00e4hrleistung \/ M\u00e4ngelr\u00fcge<\/h2>\n<p>8.1. Grundlage der Gew\u00e4hrleistung ist die \u00fcber die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung \u00fcber die Beschaffenheit der Ware gelten ausschliesslich schriftlich best\u00e4tigte Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Der Auftraggeber hat sich an die in der Bedienungsanleitung angef\u00fchrten Betriebsbedingungen zu halten.<\/p>\n<p>8.2. Alles, was auf normale Abnutzung, mangelhafte Wartung, unsachgem\u00e4sse Behandlung, \u00dcberbeanspruchung und zerst\u00f6rende Einwirkung Dritter und dgl. zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, gilt nicht als Mangel und wird von der Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>8.3. Sollte der Kunde ohne Einwilligung der Reha Technology \u00c4nderungen an den von ihr gelieferten Waren vornehmen, so besteht keine Gew\u00e4hrleistung.<\/p>\n<p>8.4. Die Ware ist vom Auftraggeber sofort nach Empfang zu pr\u00fcfen. Etwaige M\u00e4ngel sind unverz\u00fcglich schriftlich zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p>8.5. Nach Erhalt der M\u00e4ngelanzeige erh\u00e4lt die Reha Technology das Recht, den geltend gemachten Mangel durch eigene Mitarbeiter oder Experten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>8.6. Die Reha Technology ist berechtigt, die geschuldete Nachbesserung davon abh\u00e4ngig zu machen, dass der Auftraggeber die f\u00e4llige Verg\u00fctung bezahlt hat. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verh\u00e4ltnis zum Mangel angemessenen Teil der Verg\u00fctung zur\u00fcckzubehalten.<\/p>\n<p>8.7. Bei begr\u00fcndeten, form- und fristgerecht ger\u00fcgten und nicht verj\u00e4hrten M\u00e4ngeln ist die Reha Technology berechtigt, zun\u00e4chst eine Nachbesserung an der mangelhaft gelieferten Ware vorzunehmen. Es gelten die gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen. Das Recht der Reha Technology, die Nachbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Reha Technology Ver\u00e4nderungen am \u00fcbergebenen Kaufgegenstand oder an den Werken vorgenommen, erlischt die Gew\u00e4hrleistungspflicht der Reha Technology.<\/p>\n<p>8.9. Bei der Erf\u00fcllung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen des Auftraggebers hat die Reha Technology das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel des vertraglich geschuldeten Gegenstandes zu beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache zu liefern. Erst nach Fehlschlagen der Nacherf\u00fcllung ist der Auftraggeber berechtigt, die Verg\u00fctung zu mindern oder vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Der Kunde kann nur mit der Massgabe zur\u00fccktreten, dass der Mangel wesentlich, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar und f\u00fcr den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Schadenersatzanspr\u00fcche des Auftraggebers bzw. Anspr\u00fcche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei M\u00e4ngeln nur nach Massgabe der Ziffer 9 dieser AGB und sind im \u00dcbrigen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab \u00dcbergabe der Sache\/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der \u00dcbergabe nachzuweisen.<\/p>\n<p>8.11. S\u00e4mtliche im Zusammenhang mit der M\u00e4ngelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Ausbau- sowie Fahrtkosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Reha Technology urspr\u00fcnglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war. Auf Aufforderung von Reha Technology sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskr\u00e4fte beizustellen.<\/p>\n<h2>9. Haftung und Produkthaftung<\/h2>\n<p>9.1. Die Reha Technology haftet nicht f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit. Die Haftung wird gem\u00e4ss Art. 100 OR wegbedungen.<\/p>\n<p>9.2. Die M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die Untersuchungs- und R\u00fcgepflichten eingehalten hat. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Reha Technology hiervon unverz\u00fcglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche M\u00e4ngel innerhalb von f\u00fcnf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare M\u00e4ngel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Vers\u00e4umt der Auftraggeber die ordnungsgem\u00e4sse Untersuchung und\/oder M\u00e4ngelanzeige, ist die Haftung der Reha Technology f\u00fcr den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem\u00e4ss angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat der Reha Technology \u00fcber entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Anspr\u00fcche unverz\u00fcglich schriftlich zu informieren.<\/p>\n<p>9.3. Der Auftraggeber kann zun\u00e4chst nur Nachbesserung oder die Lieferung einer neuen Sache\/eines neuen Werkes verlangen. Erst wenn beides unm\u00f6glich oder f\u00fcr die Reha Technology mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen.<\/p>\n<p>9.4. Bei Nichteinhaltung etwaig geltender Bedingungen f\u00fcr Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder bei beh\u00f6rdlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung der Reha Technology ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen f\u00fcr die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benutzern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. dem gelieferten Werk in Ber\u00fchrung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.<\/p>\n<h2>10. Vorzeitige Vertragsbeendigung<\/h2>\n<p>Ist eine Lieferung\/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder h\u00e4lt ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegen\u00fcber der Reha Technology nicht ein, obwohl ihm eine angemessene Leistungsfrist gesetzt wurde, ist die Reha Technology berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Reha Technology s\u00e4mtliche dadurch entstehende Nachteile (Schaden) und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.<\/p>\n<h2>11. Gewerbliche Schutzrechte<\/h2>\n<p>11.1. Der Auftraggeber haftet daf\u00fcr, dass durch etwaig zur Herstellung \u00fcbergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Reha Technology von jeglicher Inanspruchnahme aus dieser Verletzung freizustellen und schadlos zu halten.<\/p>\n<p>11.2. Software, Ausf\u00fchrungsunterlagen, wie etwa Pl\u00e4ne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sind geistiges Eigentum der Reha Technology und geniessen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdr\u00fccklich einger\u00e4umte Zustimmung zur Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2>12. Software<\/h2>\n<p>12.1. Geh\u00f6ren zum Leistungs-\/Kaufgegenstand auch Softwarebestandteile oder Computerprogramme, r\u00e4umt die Reha Technology dem Auftraggeber hinsichtlich dieser, unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und unter Beachtung der in diesem Zusammenhang \u00fcberlassenen Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung), ein nicht \u00fcbertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht am vereinbarten Verwendungsort ein.<\/p>\n<p>12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Reha Technology ist der Auftraggeber \u2013 bei sonstigem Ausschluss jeglicher Anspr\u00fcche \u2013 nicht berechtigt, die Software zu vervielf\u00e4ltigen, zu \u00e4ndern, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder zu anderen als den ausdr\u00fccklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Source-Code.<\/p>\n<p>12.3. Eine Gew\u00e4hrleistung hinsichtlich der Software besteht nur f\u00fcr die \u00dcbereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gem\u00e4ss den Installationserfordernissen und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen verwendet wird. Die Reha Technology leistet keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>12.4. Die Auswahl und Spezifikation, der von der Reha Technology angebotenen Software, erfolgt durch den Auftraggeber, welcher daf\u00fcr zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel ist. Der Auftraggeber ist f\u00fcr die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.<\/p>\n<p>12.5. F\u00fcr individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschliesslich aus dem zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die f\u00fcr die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<h2>13. Schlussbestimmungen<\/h2>\n<p>13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so ber\u00fchrt dies die G\u00fcltigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am n\u00e4chsten kommende und branchen\u00fcbliche Bestimmung zu schliessen.<\/p>\n<p>13.2. Gerichtsstand ist Olten, Schweiz.<\/p>\n<p>13.3. Die Parteien vereinbaren die Anwendung von Schweizer Recht sowie der Incoterms 2010 der internationalen Handelskammer (ICC). Sollten die vereinbarten Incoterms 2010 Bestimmungen dieser AGB widersprechen, gehen die AGB vor. \u00a0Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>13.4. \u00c4nderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber der Reha Technology umgehend schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Reha Technology AG, 01.04.2019<\/p>\n<\/div>\n<p><!-- {\"type\":\"layout\",\"children\":[{\"type\":\"section\",\"props\":{\"style\":\"default\",\"width\":\"small\",\"vertical_align\":\"middle\",\"title_position\":\"top-left\",\"title_rotation\":\"left\",\"title_breakpoint\":\"xl\",\"image_position\":\"center-center\",\"text_color\":\"\",\"width_expand\":\"\",\"height\":\"\",\"padding\":\"\",\"header_transparent\":\"\",\"animation\":\"fade\"},\"children\":[{\"type\":\"row\",\"props\":{\"layout\":\"1-1\",\"breakpoint\":\"m\",\"fixed_width\":\"large\",\"gutter\":\"\",\"width\":\"\",\"width_expand\":\"\",\"height\":\"\",\"margin\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"widths\":[\"1-1\"],\"image_position\":\"center-center\",\"media_overlay_gradient\":\"\",\"vertical_align\":\"\",\"style\":\"\",\"text_color\":\"\",\"padding\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"headline\",\"props\":{\"title_element\":\"h1\",\"title_style\":\"\",\"title_decoration\":\"\",\"title_color\":\"\",\"text_align\":\"\",\"text_align_breakpoint\":\"\",\"text_align_fallback\":\"\",\"maxwidth\":\"\",\"maxwidth_breakpoint\":\"\",\"margin\":\"\",\"animation\":\"\",\"visibility\":\"\",\"content\":\"\n\n<p>Allgemeine Gesch\\u00e4ftsbedingungen (AGB) der <br \\\/><strong>REHA TECHNOLOGY AG<\\\/strong>, Olten, Schweiz<\\\/p>\",\"block_align\":\"\",\"position\":\"\",\"position_z_index\":\"\",\"block_align_breakpoint\":\"\",\"block_align_fallback\":\"\"}}]}]},{\"type\":\"row\",\"props\":{\"layout\":\"1-1\",\"breakpoint\":\"m\",\"fixed_width\":\"large\",\"gutter\":\"\",\"width\":\"\",\"width_expand\":\"\",\"height\":\"\",\"margin\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"widths\":[\"1-1\"],\"image_position\":\"center-center\",\"media_overlay_gradient\":\"\",\"vertical_align\":\"\",\"style\":\"\",\"text_color\":\"\",\"padding\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"text\",\"props\":{\"margin\":\"default\",\"column_breakpoint\":\"m\",\"text_style\":\"\",\"text_color\":\"\",\"text_size\":\"\",\"column\":\"\",\"position\":\"\",\"position_z_index\":\"\",\"maxwidth\":\"\",\"maxwidth_breakpoint\":\"\",\"block_align\":\"\",\"block_align_breakpoint\":\"\",\"block_align_fallback\":\"\",\"text_align\":\"\",\"text_align_breakpoint\":\"\",\"text_align_fallback\":\"\",\"animation\":\"\",\"visibility\":\"\",\"content\":\"\n\n<p>General gelten f\\u00fcr alle Rechtsgesch\\u00e4fte im professionellen \\u00a0Gesch\\u00e4ftsverkehr die <strong>Allgemeinen Gesch\\u00e4ftsbedingungen der Reha Technology AG mit Sitz in Olten, Schweiz.<\\\/strong>\\u00a0<br \\\/>F\\u00fcr alle Rechtsgesch\\u00e4fte im professionellen Gesch\\u00e4ftsverkehr <strong>zwischen Deutschland und der Schweiz<\\\/strong> gelten die speziellen <strong>Allgemeinen Gesch\\u00e4ftsbedingungen der Reha Technology AG, Deutschland<\\\/strong>.\\u00a0<\\\/p>\"}}]}]},{\"type\":\"row\",\"props\":{\"layout\":\"1-1\",\"breakpoint\":\"m\",\"fixed_width\":\"large\",\"gutter\":\"\",\"width\":\"\",\"width_expand\":\"\",\"height\":\"\",\"margin\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"widths\":[\"1-1\"],\"image_position\":\"center-center\",\"media_overlay_gradient\":\"\",\"vertical_align\":\"\",\"style\":\"\",\"text_color\":\"\",\"padding\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"button\",\"props\":{\"gutter\":\"small\",\"margin\":\"default\",\"button_size\":\"\",\"text_align\":\"\",\"text_align_breakpoint\":\"\",\"text_align_fallback\":\"\",\"maxwidth\":\"\",\"maxwidth_breakpoint\":\"\",\"animation\":\"\",\"visibility\":\"\",\"block_align\":\"\",\"position\":\"\",\"position_z_index\":\"\",\"block_align_breakpoint\":\"\",\"block_align_fallback\":\"\"},\"children\":[{\"type\":\"button_item\",\"props\":{\"button_style\":\"default\",\"icon_align\":\"right\",\"link_target\":\"blank\",\"content\":\"Allgemeine Gesch\\u00e4ftsbedingungen (AGB), Schweiz\",\"link\":\"wp-content\\\/uploads\\\/AGB_Reha-Technology-AG_Schweiz.pdf\",\"link_title\":\"AGBs. 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Allgemeines \\\/ Geltungsbereich<\\\/h2>\\n\n\n<p>1.1. Diese Allgemeinen Gesch\\u00e4ftsbedingungen (im Folgenden \\u00abAGB\\u00bb) gelten grunds\\u00e4tzlich nur f\\u00fcr Rechtsgesch\\u00e4fte im professionellen Gesch\\u00e4ftsverkehr. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgesch\\u00e4ften mit Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.<\\\/p>\\n\n\n<p>1.2. Diese AGB gelten f\\u00fcr s\\u00e4mtliche Rechtsgesch\\u00e4fte und Rechtsverh\\u00e4ltnisse zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (zusammen \\u00abParteien\\u00bb) unabh\\u00e4ngig von der Art des Vertrages (Auftrag, Werkvertrag, Kaufvertrag, Innominatvertrag etc.), den die Parteien schliessen. Die Anwendung der AGB wird auch f\\u00fcr alle etwaigen Zusatz- und Folgeauftr\\u00e4ge sowie f\\u00fcr weitere Gesch\\u00e4fte zwischen den Parteien ausdr\\u00fccklich vereinbart.<\\\/p>\\n\n\n<p>1.3. Einkaufs- oder sonstige Gesch\\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers haben keine G\\u00fcltigkeit und werden von der Reha Technology explizit nicht akzeptiert. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des Auftraggebers schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.<\\\/p>\\n\n\n<p>1.4. \\u00c4nderungen und Erg\\u00e4nzungen zu diesen AGB bed\\u00fcrfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden. Nebenabreden bestehen nicht.<\\\/p>\\n\n\n<h2>2. Angebote, Vertragsabschluss<\\\/h2>\\n\n\n<p>2.1. Angebote der Reha Technology sind freibleibend und unverbindlich.<\\\/p>\\n\n\n<p>2.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt die Reha Technology durch schriftliche Auftragsbest\\u00e4tigung an. Die Annahme kann auch konkludent durch Lieferung des Kaufgegenstandes, beziehungsweise durch Erbringung der Leistung erfolgen.<\\\/p>\\n\n\n<p>2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Brosch\\u00fcren, Firmeninformationsmaterialien, Prospekten, Anzeigen auf Messest\\u00e4nden, in Rundschreiben, Werbeaussendungen, auf der Website oder anderen Medien angef\\u00fchrten Informationen \\u00fcber die Leistungen und Produkte der Reha Technology sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdr\\u00fccklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erkl\\u00e4rt werden. Kostenvoranschl\\u00e4ge der Reha Technology werden grunds\\u00e4tzlich ohne Gew\\u00e4hr f\\u00fcr die Vollst\\u00e4ndigkeit und Richtigkeit erstellt.<\\\/p>\\n\n\n<p>2.4. Durch die Bestellung wird gegen\\u00fcber der Reha Technology ein verbindliches Angebot \\u00fcber den Kauf der benannten Produkte und\\\/oder Dienstleistungen, die unter Geltung dieser AGB ausgew\\u00e4hlt wurden, abgegeben. Das Angebot kann erst dann von der Reha Technology angenommen werden, wenn die Reha Technology die Verf\\u00fcgbarkeit der betreffenden Produkte und\\\/oder Dienstleistungen nebst sonstiger Zahlungsangaben gepr\\u00fcft hat. Hierzu hat Reha Technology 14 Tage ab dem Tag des Eingangs der Bestellung Zeit. Sofern und solange die Reha Technology das Angebot nicht angenommen hat, ist die Reha Technology nicht verpflichtet, Produkte oder Dienstleistungen zur Verf\\u00fcgung zu stellen. Es steht der Reha Technology frei, eine Bestellung anzunehmen oder ohne Angabe von Gr\\u00fcnden abzulehnen.<\\\/p>\\n\n\n<h2>3. Liefer-\\\/Leistungsfristen<\\\/h2>\\n\n\n<p>3.1. Die Reha Technology liefert nach der jeweils g\\u00fcltigen Fassung der Incoterms 2010 bzw. nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.2. Liefer-\\\/Leistungsfristen gelten stets nur ann\\u00e4hernd, es sei denn, dass ausdr\\u00fccklich eine klar bestimmte Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gr\\u00fcnden auch immer, zu einer Ab\\u00e4nderung oder Erg\\u00e4nzung des Auftrages, so verl\\u00e4ngert sich die Liefer-\\\/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.4. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die bei der Bestellung angegebene oder sonst vereinbarte Lieferfrist mit demjenigen der nachstehenden Zeitpunkte, welcher zuletzt eintritt:<\\\/p>\\n\n\n<p>a) Datum der Auftragsbest\\u00e4tigung;<\\\/p>\\n\n\n<p>b) Datum der Erf\\u00fcllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufm\\u00e4nnischen und sonstigen Voraussetzungen;<\\\/p>\\n\n\n<p>c) Datum, an dem die Reha Technology eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erh\\u00e4lt.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.5. Wird die Reha Technology an der Erf\\u00fcllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von der Reha Technology zu vertretenden Umst\\u00e4nden, wie etwa Betriebsst\\u00f6rungen, hoheitliche Massnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verz\\u00f6gerung bei der Zollabfertigung oder h\\u00f6herer Gewalt behindert, so verl\\u00e4ngert sich die Liefer-\\\/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umst\\u00e4nde bei der Reha Technology selbst oder einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eingetreten sind.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.6. Wird die Vertragserf\\u00fcllung durch nicht von der Reha Technology zu vertretenden Gr\\u00fcnden unm\\u00f6glich, so ist die Reha Technology von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.7. Teil- oder Vorlieferungen der Reha Technology sind m\\u00f6glich und zu verrechnen, wenn und soweit von einer Bestellung erfasste getrennt nutzbare Gegenst\\u00e4nde umfasst sind. Gegebenenfalls anfallende zus\\u00e4tzliche Lieferkosten sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tragen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-\\\/Kaufgegenstand sp\\u00e4testens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.<\\\/p>\\n\n\n<p>3.8. Der Eintritt des Lieferverzugs der Reha Technology bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.<\\\/p>\\n\n\n<h2>4. Preise \\\/ Zahlungsbedingungen<\\\/h2>\\n\n\n<p>4.1. Die Berechnung s\\u00e4mtlicher Preise erfolgt in CHF, EUR oder USD. Die Zahlung ist in der jeweiligen, in der Auftragsbest\\u00e4tigung von der Reha Technology angegebenen, W\\u00e4hrung zu erf\\u00fcllen.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.2. Wird eine Bestellung ohne vorheriges Angebot abgegeben oder werden Leistungen durchgef\\u00fchrt, welche nicht ausdr\\u00fccklich in der Bestellung enthalten sind, so kann die Reha Technology jene Verg\\u00fctung geltend machen, welche ihrer Preisliste oder ihrer \\u00fcblichen Verg\\u00fctung entspricht.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.3. Die Reha Technology ist berechtigt, eine h\\u00f6here als die vereinbarte Verg\\u00fctung oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragsbest\\u00e4tigung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten, nach Abschluss des Vertrages \\u00e4ndern.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.4. S\\u00e4mtliche Preise und Verg\\u00fctungen verstehen sich zuz\\u00fcglich der jeweils g\\u00fcltigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk (Lager). Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden von der Reha Technology zus\\u00e4tzlich in Rechnung gestellt.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Verg\\u00fctung\\\/Kaufpreis zur H\\u00e4lfte bei Erhalt der Auftragsbest\\u00e4tigung und der Rest bei Lieferung oder bei Bereithaltung zur Abholung und nach Rechnungserhalt, nebst Spesen und abzugsfrei, innerhalb von 14 Tagen f\\u00e4llig.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.6. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Reha Technology \\u00fcber diese verf\\u00fcgen kann.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.7. Bei Zahlungsverzug ist die Reha Technology berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tats\\u00e4chlichen Schadens, wie etwa Aufwendungen f\\u00fcr Mahnung, Inkassokosten, Lagerkosten und allf\\u00e4llige gerichtliche oder aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten, oder Verzugszinsen in gesetzlicher H\\u00f6he zu verlangen.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.8. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Verg\\u00fcnstigungen, so etwa Skonti und Rabatte, werden nur unter der Bedingung der termingerechten und vollst\\u00e4ndigen Zahlung gew\\u00e4hrt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung, ist die Reha Technology berechtigt, diese nachtr\\u00e4glich in Rechnung zu stellen.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.9. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverh\\u00e4ltnis resultierenden oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegen\\u00fcber der Reha Technology in Verzug, ist die Reha Technology \\u00a0unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und\\\/oder eine angemessene Verl\\u00e4ngerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, s\\u00e4mtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgesch\\u00e4ften f\\u00e4llig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenst\\u00e4nde wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein R\\u00fccktritt vom Vertrag seitens der Reha Technology ist nur dann anzunehmen, wenn dieser ausdr\\u00fccklich erkl\\u00e4rt wurde.<\\\/p>\\n\n\n<p>4.10. Kosten f\\u00fcr Fahrt-, Tag- und N\\u00e4chtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarer Verg\\u00fctung gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten werden angemessen in Rechnung gestellt.<\\\/p>\\n\n\n<h2>5. Gefahrtragung und Versendung<\\\/h2>\\n\n\n<p>5.1. Sofern eine Versendung geschuldet ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber \\u00fcber, sobald die Reha Technology der Auftragnehmer den Kaufgegenstand\\\/das Werk an einen Frachtf\\u00fchrer oder Transporteur \\u00fcbergibt. Der Versand, die Verladung und die Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.<\\\/p>\\n\n\n<p>5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgem\\u00e4sse Versandart. Eine Transportversicherung wird immer, je nach vereinbarten Incoterms 2010, entweder von der Reha Technology oder vom Auftraggeber abgeschlossen.<\\\/p>\\n\n\n<p>5.3. Erf\\u00fcllungsort ist das betreffende Werk der Reha Technology.<\\\/p>\\n\n\n<h2>6. Eigentumsvorbehalt und Zur\\u00fcckbehaltungsrecht<\\\/h2>\\n\n\n<p>6.1. S\\u00e4mtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollst\\u00e4ndigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum der Reha Technology und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenst\\u00e4nde weiterver\\u00e4ussert, ver\\u00e4ndert, be- oder verarbeitet oder vermischt werden. Die Reha Technology beh\\u00e4lt sich vor, den Eigentumsvorbehalt in ein \\u00f6rtliches Register eintragen zu lassen.<\\\/p>\\n\n\n<p>6.2. Bis zur vollst\\u00e4ndigen Bezahlung aller Forderungen der Reha Technology, darf der Leistungsgegenstand weder verpf\\u00e4ndet, sicherungs\\u00fcbereignet oder auf eine sonstige Art und Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pf\\u00e4ndung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Reha Technology hinzuweisen und diese unverz\\u00fcglich zu verst\\u00e4ndigen.<\\\/p>\\n\n\n<p>6.3. Der Auftraggeber tritt mit Vertragsabschluss alle ihm aus der Weiterver\\u00e4usserung, Verarbeitung, Vermischung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollst\\u00e4ndigen Zahlung der Verg\\u00fctung oder des Kaufpreises in seinen B\\u00fcchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Auf Aufforderung hat er der Reha Technology alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Anspr\\u00fcche erforderlich sind, zur Verf\\u00fcgung zu stellen.<\\\/p>\\n\n\n<p>6.4. Die Reha Technology steht zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgesch\\u00e4ften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung s\\u00e4mtlicher offenen Forderungen aus der Vertragsbeziehung zur\\u00fcckzubehalten.<\\\/p>\\n\n\n<h2>7. Pflichten des Auftraggebers<\\\/h2>\\n\n\n<p>7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch die Reha Technology verpflichtet, daf\\u00fcr zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Reha Technology mit den Arbeiten unter angemessenen Bedingungen begonnen werden kann.<\\\/p>\\n\n\n<p>7.2. Der Auftraggeber ist daf\\u00fcr verantwortlich, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen f\\u00fcr das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und daf\\u00fcr, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen, in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von Reha Technology herzustellenden Werken oder Kaufgegenst\\u00e4nden kompatibel sind. Die Reha Technology ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesonderte Verg\\u00fctung zu \\u00fcberpr\\u00fcfen.<\\\/p>\\n\n\n<p>7.3. Eine Pr\\u00fcf-, Warn- oder Aufkl\\u00e4rungspflicht hinsichtlich vom Auftraggeber gegebenenfalls zur Verf\\u00fcgung gestellten Unterlagen, \\u00fcbermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und eine diesbez\\u00fcgliche Haftung der Reha Technology ist ausgeschlossen.<\\\/p>\\n\n\n<p>7.4. Der Auftrag wird unabh\\u00e4ngig von etwaig erforderlichen beh\\u00f6rdlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.<\\\/p>\\n\n\n<p>7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverh\\u00e4ltnis ohne schriftliche Zustimmung der Reha Technology an Dritte abzutreten.<\\\/p>\\n\n\n<h2>8. Gew\\u00e4hrleistung \\\/ M\\u00e4ngelr\\u00fcge<\\\/h2>\\n\n\n<p>8.1. Grundlage der Gew\\u00e4hrleistung ist die \\u00fcber die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung \\u00fcber die Beschaffenheit der Ware gelten ausschliesslich schriftlich best\\u00e4tigte Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Der Auftraggeber hat sich an die in der Bedienungsanleitung angef\\u00fchrten Betriebsbedingungen zu halten.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.2. Alles, was auf normale Abnutzung, mangelhafte Wartung, unsachgem\\u00e4sse Behandlung, \\u00dcberbeanspruchung und zerst\\u00f6rende Einwirkung Dritter und dgl. zur\\u00fcckzuf\\u00fchren ist, gilt nicht als Mangel und wird von der Gew\\u00e4hrleistung ausgeschlossen.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.3. Sollte der Kunde ohne Einwilligung der Reha Technology \\u00c4nderungen an den von ihr gelieferten Waren vornehmen, so besteht keine Gew\\u00e4hrleistung.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.4. Die Ware ist vom Auftraggeber sofort nach Empfang zu pr\\u00fcfen. Etwaige M\\u00e4ngel sind unverz\\u00fcglich schriftlich zu r\\u00fcgen.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.5. Nach Erhalt der M\\u00e4ngelanzeige erh\\u00e4lt die Reha Technology das Recht, den geltend gemachten Mangel durch eigene Mitarbeiter oder Experten \\u00fcberpr\\u00fcfen zu lassen.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.6. Die Reha Technology ist berechtigt, die geschuldete Nachbesserung davon abh\\u00e4ngig zu machen, dass der Auftraggeber die f\\u00e4llige Verg\\u00fctung bezahlt hat. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verh\\u00e4ltnis zum Mangel angemessenen Teil der Verg\\u00fctung zur\\u00fcckzubehalten.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.7. Bei begr\\u00fcndeten, form- und fristgerecht ger\\u00fcgten und nicht verj\\u00e4hrten M\\u00e4ngeln ist die Reha Technology berechtigt, zun\\u00e4chst eine Nachbesserung an der mangelhaft gelieferten Ware vorzunehmen. Es gelten die gesetzlichen Verj\\u00e4hrungsfristen. Das Recht der Reha Technology, die Nachbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unber\\u00fchrt.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Reha Technology Ver\\u00e4nderungen am \\u00fcbergebenen Kaufgegenstand oder an den Werken vorgenommen, erlischt die Gew\\u00e4hrleistungspflicht der Reha Technology.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.9. Bei der Erf\\u00fcllung von Gew\\u00e4hrleistungsanspr\\u00fcchen des Auftraggebers hat die Reha Technology das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel des vertraglich geschuldeten Gegenstandes zu beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache zu liefern. Erst nach Fehlschlagen der Nacherf\\u00fcllung ist der Auftraggeber berechtigt, die Verg\\u00fctung zu mindern oder vom Vertrag zur\\u00fcckzutreten. Der Kunde kann nur mit der Massgabe zur\\u00fccktreten, dass der Mangel wesentlich, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar und f\\u00fcr den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Schadenersatzanspr\\u00fcche des Auftraggebers bzw. Anspr\\u00fcche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei M\\u00e4ngeln nur nach Massgabe der Ziffer 9 dieser AGB und sind im \\u00dcbrigen ausgeschlossen.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab \\u00dcbergabe der Sache\\\/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der \\u00dcbergabe nachzuweisen.<\\\/p>\\n\n\n<p>8.11. S\\u00e4mtliche im Zusammenhang mit der M\\u00e4ngelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Ausbau- sowie Fahrtkosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Reha Technology urspr\\u00fcnglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war. Auf Aufforderung von Reha Technology sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskr\\u00e4fte beizustellen.<\\\/p>\\n\n\n<h2>9. Haftung und Produkthaftung<\\\/h2>\\n\n\n<p>9.1. Die Reha Technology haftet nicht f\\u00fcr leichte Fahrl\\u00e4ssigkeit. Die Haftung wird gem\\u00e4ss Art. 100 OR wegbedungen.<\\\/p>\\n\n\n<p>9.2. Die M\\u00e4ngelanspr\\u00fcche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die Untersuchungs- und R\\u00fcgepflichten eingehalten hat. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem sp\\u00e4teren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Reha Technology hiervon unverz\\u00fcglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche M\\u00e4ngel innerhalb von f\\u00fcnf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare M\\u00e4ngel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Vers\\u00e4umt der Auftraggeber die ordnungsgem\\u00e4sse Untersuchung und\\\/oder M\\u00e4ngelanzeige, ist die Haftung der Reha Technology f\\u00fcr den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem\\u00e4ss angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat der Reha Technology \\u00fcber entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Anspr\\u00fcche unverz\\u00fcglich schriftlich zu informieren.<\\\/p>\\n\n\n<p>9.3. Der Auftraggeber kann zun\\u00e4chst nur Nachbesserung oder die Lieferung einer neuen Sache\\\/eines neuen Werkes verlangen. Erst wenn beides unm\\u00f6glich oder f\\u00fcr die Reha Technology mit einem unverh\\u00e4ltnism\\u00e4\\u00dfigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen.<\\\/p>\\n\n\n<p>9.4. Bei Nichteinhaltung etwaig geltender Bedingungen f\\u00fcr Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder bei beh\\u00f6rdlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung der Reha Technology ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, daf\\u00fcr Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen f\\u00fcr die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benutzern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. dem gelieferten Werk in Ber\\u00fchrung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.<\\\/p>\\n\n\n<h2>10. Vorzeitige Vertragsbeendigung<\\\/h2>\\n\n\n<p>Ist eine Lieferung\\\/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gr\\u00fcnden nicht m\\u00f6glich oder h\\u00e4lt ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegen\\u00fcber der Reha Technology nicht ein, obwohl ihm eine angemessene Leistungsfrist gesetzt wurde, ist die Reha Technology berechtigt, vom Vertrag zur\\u00fcckzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Reha Technology s\\u00e4mtliche dadurch entstehende Nachteile (Schaden) und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.<\\\/p>\\n\n\n<h2>11. Gewerbliche Schutzrechte<\\\/h2>\\n\n\n<p>11.1. Der Auftraggeber haftet daf\\u00fcr, dass durch etwaig zur Herstellung \\u00fcbergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Reha Technology von jeglicher Inanspruchnahme aus dieser Verletzung freizustellen und schadlos zu halten.<\\\/p>\\n\n\n<p>11.2. Software, Ausf\\u00fchrungsunterlagen, wie etwa Pl\\u00e4ne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sind geistiges Eigentum der Reha Technology und geniessen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdr\\u00fccklich einger\\u00e4umte Zustimmung zur Vervielf\\u00e4ltigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzul\\u00e4ssig.<\\\/p>\\n\n\n<h2>12. Software<\\\/h2>\\n\n\n<p>12.1. Geh\\u00f6ren zum Leistungs-\\\/Kaufgegenstand auch Softwarebestandteile oder Computerprogramme, r\\u00e4umt die Reha Technology dem Auftraggeber hinsichtlich dieser, unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und unter Beachtung der in diesem Zusammenhang \\u00fcberlassenen Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung), ein nicht \\u00fcbertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht am vereinbarten Verwendungsort ein.<\\\/p>\\n\n\n<p>12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Reha Technology ist der Auftraggeber \\u2013 bei sonstigem Ausschluss jeglicher Anspr\\u00fcche \\u2013 nicht berechtigt, die Software zu vervielf\\u00e4ltigen, zu \\u00e4ndern, Dritten zug\\u00e4nglich zu machen oder zu anderen als den ausdr\\u00fccklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere f\\u00fcr den Source-Code.<\\\/p>\\n\n\n<p>12.3. Eine Gew\\u00e4hrleistung hinsichtlich der Software besteht nur f\\u00fcr die \\u00dcbereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gem\\u00e4ss den Installationserfordernissen und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen verwendet wird. Die Reha Technology leistet keine Gew\\u00e4hr daf\\u00fcr, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.<\\\/p>\\n\n\n<p>12.4. Die Auswahl und Spezifikation, der von der Reha Technology angebotenen Software, erfolgt durch den Auftraggeber, welcher daf\\u00fcr zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel ist. Der Auftraggeber ist f\\u00fcr die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.<\\\/p>\\n\n\n<p>12.5. F\\u00fcr individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschliesslich aus dem zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die f\\u00fcr die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verf\\u00fcgung zu stellen.<\\\/p>\\n\n\n<h2>13. Schlussbestimmungen<\\\/h2>\\n\n\n<p>13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so ber\\u00fchrt dies die G\\u00fcltigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am n\\u00e4chsten kommende und branchen\\u00fcbliche Bestimmung zu schliessen.<\\\/p>\\n\n\n<p>13.2. Gerichtsstand ist Olten, Schweiz.<\\\/p>\\n\n\n<p>13.3. Die Parteien vereinbaren die Anwendung von Schweizer Recht sowie der Incoterms 2010 der internationalen Handelskammer (ICC). Sollten die vereinbarten Incoterms 2010 Bestimmungen dieser AGB widersprechen, gehen die AGB vor. \\u00a0Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.<\\\/p>\\n\n\n<p>13.4. \\u00c4nderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber der Reha Technology umgehend schriftlich bekannt zu geben.<\\\/p>\\n\n\n<p>\\u00a0<\\\/p>\\n\n\n<p>Reha Technology AG, 01.04.2019<\\\/p>\",\"block_align\":\"\"}}]}]}],\"name\":\"\"}],\"version\":\"1.20.6\",\"props\":[]} --><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) der REHA TECHNOLOGY AG, Olten, Schweiz General gelten f\u00fcr alle Rechtsgesch\u00e4fte im professionellen \u00a0Gesch\u00e4ftsverkehr die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Reha Technology AG mit Sitz in Olten, Schweiz.\u00a0F\u00fcr alle Rechtsgesch\u00e4fte im professionellen Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz gelten die speziellen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Reha Technology AG, Deutschland.\u00a0 Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB), Schweiz Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v24.5 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>AGB &#8211; 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